Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen

In vielen Anfragen, Beratungen und Veranstaltungen nimmt die Thematik der erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen einen großen Platz ein.

Grundsätzlich muss jede Maßnahme verhältnismäßig sein, wobei eine Ordnungsmaßnahme nur dann zulässig ist, wenn die erzieherischen Einwirkungen nicht mehr ausreichen.

Erzieherische Einwirkungen sind u.a.

  • das erzieherische Gespräch, die Ermahnung,

  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,

  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,

  • der schriftliche Tadel,

  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,

  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,

  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,

  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und

  • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.

  •  Dieser Katalog ist nicht abschließend, und jede Lehrkraft darf erzieherische Einwirkungen anwenden.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. der schriftliche Verweis,

  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,

  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,

  4. die Androhung der Entlassung von der Schule,

  5. die Entlassung von der Schule,

  6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,

  7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Dieser Katalog ist abschließend, wobei die Maßnahmen zu Nr. 1-3 unmittelbar von der Schulleitung angeordnet werden können.